Nach Beschluss durch das Parliament und Prüfung durch den Acting Prime Minister werden die folgenden Gesetze verkündet:
Article I: The Parliament of Roldem
Section 1
Alle gesetzgebende Gewalt geht vom Parliament of Roldem aus.
Section 2
Das Parliament of Roldem besteht aus Abgeordneten, die jeweils für einen zusammenhängenden Wahlkreis bestimmt sind.
Niemand kann Abgeordneter werden, der nicht das Alter von 18 Jahren erreicht hat und keine einundzwanzig Tage Bürger und Einwohner der Republic of Roldem ist.
Das Parlament wählt aus seiner Mitte einen Speaker und sonstige Parlamentsorgane.
Section 3
Das Parliament of Roldem kann sich eine Geschäftsordnung geben und seine Abgeordneten wegen ordnungswidrigen Verhaltens bestrafen.
Das Parliament of Roldem hat ein Verhandlungsprotokoll zu führen, welches zu veröffentlichen ist. Die Yea- und Nay-Stimmen der Mitglieder sind im Verhandlungsprotokoll zu vermerken.
Section 4
Die Abgeordneten erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, die gesetzlich festgelegt und vom Schatzamt der Republik ausgezahlt werden soll. Sie sind in allen Fällen, außer bei Verrat, Verbrechen und Friedensbruch, vor Verhaftung geschützt, solange sie an einer Sitzung des Parliament of Roldem teilnehmen oder sich auf dem Wege dorthin oder auf dem Heimweg befinden; kein Mitglied darf wegen seiner Reden oder Äußerungen im Parliament of Roldem andernorts zur Rechenschaft gezogen werden.
Section 5
Jede Gesetzesvorlage wird nach ihrer Verabschiedung durch das Parlament of Roldem, ehe sie Gesetzeskraft erlangt, dem Prime Minister zur Unterzeichnung vorgelegt.
Section 6
Das Parliament of Roldem hat das Recht:
Steuern, Zölle, Abgaben und Akzisen aufzuerlegen und einzuziehen, um für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen, für die Sicherheit und das allgemeine Wohl der Republik zu sorgen; alle Zölle, Abgaben und Akzisen sind aber für das gesamte Gebiet der Republik einheitlich festzusetzen;
auf Rechnung der Republik Kredit aufzunehmen;
den Handel mit fremden Ländern zu regeln;
für das gesamte Gebiet der Republik eine einheitliche Einbürgerungsordnung zu schaffen;
den Fortschritt von Kunst und Wissenschaft dadurch zu fördern, dass Autoren und Erfindern für beschränkte Zeit das ausschließliche Recht an ihren Publikationen und Entdeckungen gesichert wird;
Seeräuberei und andere Kapitalverbrechen auf hoher See begrifflich zu bestimmen und zu ahnden;
alle zur Ausübung der vorstehenden Befugnisse und aller anderen Rechte, die der Regierung der Republik, einem ihrer Zweige oder einem einzelnen Beamten auf Grund dieser Verfassung übertragen sind, notwendigen und zweckdienlichen Gesetze zu erlassen.
Section 7
Der Anspruch eines Verhafteten auf Ausstellung eines richterlichen Vorführungsbefehls darf nicht suspendiert werden, es sei denn, dass die öffentliche Sicherheit dies im Falle eines Aufstandes oder einer Invasion erforderlich macht.
Geld darf der Staatskasse nur auf Grund gesetzlicher Bewilligungen entnommen werden; über alle Einkünfte und Ausgaben der öffentlichen Hand ist der Öffentlichkeit von Zeit zu Zeit ordnungsgemäß Rechnung zu legen.
Section 8
Das Parliament of Roldem hat das Recht, über die Ländereien und sonstiges Eigentum der Republik zu verfügen und alle erforderlichen Anordnungen und Vorschriften hierüber zu erlassen.
Article II: The Prime Minister
Section 1
Die vollziehende Gewalt liegt bei dem Prime Minister. Seine Amtszeit beträgt vier Monate.
In das Amt des Prime Minister kann niemand gewählt werden, der nicht das Alter von 25 Jahren erreicht und seinen Wohnsitz seit einundzwanzig Tagen im Gebiete der Republik gehabt hat.
Im Falle des Todes, Rücktritts oder der Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes geht es auf den Speaker über, wenn der Prime Minister keinen Stellvertreter benannt hat.
Die Amtsperiode des Prime Minister endet am Mittag des ersten Tages des Monats März, Juli oder November.
Der Prime Minister erhält zu festgesetzten Zeiten für seine Dienste eine Vergütung. Diese darf während der Zeit, für die er gewählt ist, weder vermehrt noch vermindert werden.
Ehe er sein Amt antritt, soll ihm vom Speaker dieser Eid abgenommen werden: „I, N.N., do solemnly swear that I will faithfully execute the Office of Prime Minister of the Republic of Roldem, and will do the best of my ability, preserve, protect and defend the Constitution of the Republic of Roldem.“
Section 2
Der Prime Minister hat das Recht, mit Zustimmung des Parliament of Roldem Verträge zu schließen. Er nominiert Gesandte und Konsuln, die Richter des Supreme Court und alle sonstigen Beamten der Republik; doch kann das Parliament of Roldem nach seinem Ermessen die Ernennung von Beamten durch Gesetz seiner Zustimmung unterwerfen.
Er vertritt die Republik in Organen Gremien oberhalb der Landesebene, sofern er keinen Vertreter bestellt hat.
Er empfängt Botschafter und Gesandte. Er hat Sorge zu tragen, dass die Gesetze gewissenhaft vollzogen werden, und er erteilt allen Beamten der Republik die Ernennungsurkunden.
Section 3
Alle Gesetzesvorlagen zur Aufbringung von Haushaltsmitteln gehen vom Prime Minister aus; das Parliament of Roldem kann jedoch wie bei anderen Gesetzesvorlagen Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge einbringen.
Article III: The Supreme Court
Section 1
Die richterliche Gewalt der Republik liegt beim Supreme Court und bei solchen unteren Gerichten und Gerichten der Union, deren Errichtung der das Parliament of Roldem von Fall zu Fall anordnen wird. Die Richter sowohl des Supreme Court als auch der unteren Gerichte sollen im Amte bleiben, solange ihre Amtsführung einwandfrei ist, und zu bestimmten Zeiten für ihre Dienste eine Vergütung erhalten, die während ihrer Amtsdauer nicht herabgesetzt werden darf.
Section 2
Die richterliche Gewalt erstreckt sich auf alle Fälle nach dem Gesetzes- und dem Billigkeitsrecht, die sich aus dieser Verfassung, den Gesetzen der Republik und den Verträgen ergeben, die in ihrem Namen abgeschlossen wurden oder künftig geschlossen werden.
Section 3
Als Verrat gegen die Republik gilt nur die Kriegführung gegen sie oder die Unterstützung ihrer Feinde durch Hilfeleistung und Begünstigung. Niemand darf des Verrates schuldig befunden werden, es sei denn auf Grund der Aussage zweier Zeugen über dieselbe offenkundige Handlung oder auf Grund eines Geständnisses in öffentlicher Gerichtssitzung. Das Parliament of Roldem hat das Recht, die Strafe für Verrat festzusetzen. Die Rechtsfolgen des Verrats sollen jedoch nicht über die Lebenszeit des Verurteilten hinaus Ehrverlust oder Vermögensverfall bewirken.
Article IV: Final Provisions
Section 1
Alle vor Annahme dieser Verfassung aufgelaufenen Schulden und eingegangenen Verpflichtungen sind für die Republik unter dieser Verfassung ebenso rechtsverbindlich wie unter den früheren Verfassungen.
Das Parliament of Roldem schlägt, wenn es zwei Drittel seiner Mitglieder für notwendig halten, Verfassungsänderungen vor.
Section 2
Die vorerwähnten Abgeordneten und alle Verwaltungs- und Justizbeamten der Republik haben sich durch Eid zur Wahrung dieser Verfassung zu verpflichten. Doch darf niemals ein religiöser Bekenntnisakt zur Bedingung für den Antritt eines Amtes oder einer öffentlichen Vertrauensstellung im Dienst der Republik gemacht werden.
1st Amendment Act to Parliament Act
§ 1 Common Revisions and Insertions
(1) Die bestehenden Paragraphen des Parliament Act erhalten folgende Überschriften:
1) § 1: "Purpose",
2) § 2: "Membership",
3) § 3: "Final Provisions".
(2) Dem § 1 Absatz 1 des Parliament Act wird folgender Satz 2 angefügt: "Sie dürfen dem Namen den Titel "Member of Parliament" (MP) anhängen."
(3) Dem § 1 des Parliament Act wird folgender Absatz 1a angefügt: "Durch Anzeige kann jedes Mitglied des Parlaments sein Mandat niederlegen. Es verliert dann die in Absatz 2 und in den Standing Orders festgelegten Rechte."
(4) Dem § 1 des Parliament Act wird folgender Absatz 1b angefügt: "Daneben verliert das Mitglied seine in den Standing Orders festgelegten Rechte durch mehr als dreiwöchige Abwesenheit im Parlament. Ausgenommen davon sind Parlamentspausen."
(5) Der § 1 Absatz 2 Satz 2 des Parliament Act wird wie folgt neugefasst: "Das Rederecht kann vom Speaker in begründeten Fällen auch anderen Personen eingeräumt werden."
(6) Dem § 1 Absatz 2 des Parliament Act wird folgender Satz 3 angefügt: "Ungeachtet des Satzes 2 ist Bürgern, die das passive Wahlrecht nicht innehaben, in jedem Falle auf Antrag Rederecht zu gewähren."
§ 2 Constituencies
Dem Parliament Act wird ein § 2a mit dem Titel "Constituencies" angefügt:
"(1) Das Gebiet der Republik Roldem wird in sechzig, jeweils geografisch zusammenhängende Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung wird vom für das Innere zuständige Ministerium per Rechtsverordnung vorgenommen. Die Wahlkreis erhalten eine fortlaufende Nummer sowie einen Namen, der sich aus den eingeschlossenen Landstrichen ergeben soll.
(2) Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
(3) Jedes Mitglied wählt bei Eintritt einen Wahlkreis, den er vertritt. Kein Wahlkreis kann gleichzeitig von zwei Mitgliedern betreut werden.
(4) Der Wechsel des Wahlkreises ist frühestens nach vier Monaten nach dem Eintritt in das Parlament oder nach dem letzten Wechsel sowie nach jeder Änderung der Wahlkreiszuschnitte möglich.
(5) Die Wahlkreise sind erstmalig bis zum 1. Februar 2010 festzulegen. Die bis dahin eingetretenen Mitglieder des Parlaments wählen ihren Wahlkreis bis zum vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung. Es gilt das First-Choice-Prinzip."
§ 3 Final Provisions
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
§ 1 Common Revisions and Insertions
(1) Die bestehenden Paragraphen des Parliament Act erhalten folgende Überschriften:
1) § 1: "Purpose",
2) § 2: "Membership",
3) § 3: "Final Provisions".
(2) Dem § 1 Absatz 1 des Parliament Act wird folgender Satz 2 angefügt: "Sie dürfen dem Namen den Titel "Member of Parliament" (MP) anhängen."
(3) Dem § 1 des Parliament Act wird folgender Absatz 1a angefügt: "Durch Anzeige kann jedes Mitglied des Parlaments sein Mandat niederlegen. Es verliert dann die in Absatz 2 und in den Standing Orders festgelegten Rechte."
(4) Dem § 1 des Parliament Act wird folgender Absatz 1b angefügt: "Daneben verliert das Mitglied seine in den Standing Orders festgelegten Rechte durch mehr als dreiwöchige Abwesenheit im Parlament. Ausgenommen davon sind Parlamentspausen."
(5) Der § 1 Absatz 2 Satz 2 des Parliament Act wird wie folgt neugefasst: "Das Rederecht kann vom Speaker in begründeten Fällen auch anderen Personen eingeräumt werden."
(6) Dem § 1 Absatz 2 des Parliament Act wird folgender Satz 3 angefügt: "Ungeachtet des Satzes 2 ist Bürgern, die das passive Wahlrecht nicht innehaben, in jedem Falle auf Antrag Rederecht zu gewähren."
§ 2 Constituencies
Dem Parliament Act wird ein § 2a mit dem Titel "Constituencies" angefügt:
"(1) Das Gebiet der Republik Roldem wird in sechzig, jeweils geografisch zusammenhängende Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung wird vom für das Innere zuständige Ministerium per Rechtsverordnung vorgenommen. Die Wahlkreis erhalten eine fortlaufende Nummer sowie einen Namen, der sich aus den eingeschlossenen Landstrichen ergeben soll.
(2) Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
(3) Jedes Mitglied wählt bei Eintritt einen Wahlkreis, den er vertritt. Kein Wahlkreis kann gleichzeitig von zwei Mitgliedern betreut werden.
(4) Der Wechsel des Wahlkreises ist frühestens nach vier Monaten nach dem Eintritt in das Parlament oder nach dem letzten Wechsel sowie nach jeder Änderung der Wahlkreiszuschnitte möglich.
(5) Die Wahlkreise sind erstmalig bis zum 1. Februar 2010 festzulegen. Die bis dahin eingetretenen Mitglieder des Parlaments wählen ihren Wahlkreis bis zum vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung. Es gilt das First-Choice-Prinzip."
§ 3 Final Provisions
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Amendment to the Standing Orders
Section I - Amendment to the Standing Orders of Parliament Act
§ 5 des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt erweitert:
[list](7) Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder des Parliaments welche bei Eröffnung des Vote Stimmrecht besessen haben.[/list]
Section II - Entry into force
Dieses Gesetz tritt nach seiner Bestätigung durch das Parliament und seiner Verkündung durch den Prime Minister in Kraft.
Section I - Amendment to the Standing Orders of Parliament Act
§ 5 des Standing Orders of Parliament Act wird wie folgt erweitert:
[list](7) Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder des Parliaments welche bei Eröffnung des Vote Stimmrecht besessen haben.[/list]
Section II - Entry into force
Dieses Gesetz tritt nach seiner Bestätigung durch das Parliament und seiner Verkündung durch den Prime Minister in Kraft.
THE CONSTITUTION of
THE REPUBLIC of ROLDEM
THE REPUBLIC of ROLDEM
Article I: The Parliament of Roldem
Section 1
Alle gesetzgebende Gewalt geht vom Parliament of Roldem aus.
Section 2
Das Parliament of Roldem besteht aus Abgeordneten, die jeweils für einen zusammenhängenden Wahlkreis bestimmt sind.
Niemand kann Abgeordneter werden, der nicht das Alter von 18 Jahren erreicht hat und keine einundzwanzig Tage Bürger und Einwohner der Republic of Roldem ist.
Das Parlament wählt aus seiner Mitte einen Speaker und sonstige Parlamentsorgane.
Section 3
Das Parliament of Roldem kann sich eine Geschäftsordnung geben und seine Abgeordneten wegen ordnungswidrigen Verhaltens bestrafen.
Das Parliament of Roldem hat ein Verhandlungsprotokoll zu führen, welches zu veröffentlichen ist. Die Yea- und Nay-Stimmen der Mitglieder sind im Verhandlungsprotokoll zu vermerken.
Section 4
Die Abgeordneten erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, die gesetzlich festgelegt und vom Schatzamt der Republik ausgezahlt werden soll. Sie sind in allen Fällen, außer bei Verrat, Verbrechen und Friedensbruch, vor Verhaftung geschützt, solange sie an einer Sitzung des Parliament of Roldem teilnehmen oder sich auf dem Wege dorthin oder auf dem Heimweg befinden; kein Mitglied darf wegen seiner Reden oder Äußerungen im Parliament of Roldem andernorts zur Rechenschaft gezogen werden.
Section 5
Jede Gesetzesvorlage wird nach ihrer Verabschiedung durch das Parlament of Roldem, ehe sie Gesetzeskraft erlangt, dem Prime Minister zur Unterzeichnung vorgelegt.
Section 6
Das Parliament of Roldem hat das Recht:
Steuern, Zölle, Abgaben und Akzisen aufzuerlegen und einzuziehen, um für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen, für die Sicherheit und das allgemeine Wohl der Republik zu sorgen; alle Zölle, Abgaben und Akzisen sind aber für das gesamte Gebiet der Republik einheitlich festzusetzen;
auf Rechnung der Republik Kredit aufzunehmen;
den Handel mit fremden Ländern zu regeln;
für das gesamte Gebiet der Republik eine einheitliche Einbürgerungsordnung zu schaffen;
den Fortschritt von Kunst und Wissenschaft dadurch zu fördern, dass Autoren und Erfindern für beschränkte Zeit das ausschließliche Recht an ihren Publikationen und Entdeckungen gesichert wird;
Seeräuberei und andere Kapitalverbrechen auf hoher See begrifflich zu bestimmen und zu ahnden;
alle zur Ausübung der vorstehenden Befugnisse und aller anderen Rechte, die der Regierung der Republik, einem ihrer Zweige oder einem einzelnen Beamten auf Grund dieser Verfassung übertragen sind, notwendigen und zweckdienlichen Gesetze zu erlassen.
Section 7
Der Anspruch eines Verhafteten auf Ausstellung eines richterlichen Vorführungsbefehls darf nicht suspendiert werden, es sei denn, dass die öffentliche Sicherheit dies im Falle eines Aufstandes oder einer Invasion erforderlich macht.
Geld darf der Staatskasse nur auf Grund gesetzlicher Bewilligungen entnommen werden; über alle Einkünfte und Ausgaben der öffentlichen Hand ist der Öffentlichkeit von Zeit zu Zeit ordnungsgemäß Rechnung zu legen.
Section 8
Das Parliament of Roldem hat das Recht, über die Ländereien und sonstiges Eigentum der Republik zu verfügen und alle erforderlichen Anordnungen und Vorschriften hierüber zu erlassen.
Article II: The Prime Minister
Section 1
Die vollziehende Gewalt liegt bei dem Prime Minister. Seine Amtszeit beträgt vier Monate.
In das Amt des Prime Minister kann niemand gewählt werden, der nicht das Alter von 25 Jahren erreicht und seinen Wohnsitz seit einundzwanzig Tagen im Gebiete der Republik gehabt hat.
Im Falle des Todes, Rücktritts oder der Unfähigkeit zur Wahrnehmung der Befugnisse und Obliegenheiten seines Amtes geht es auf den Speaker über, wenn der Prime Minister keinen Stellvertreter benannt hat.
Die Amtsperiode des Prime Minister endet am Mittag des ersten Tages des Monats März, Juli oder November.
Der Prime Minister erhält zu festgesetzten Zeiten für seine Dienste eine Vergütung. Diese darf während der Zeit, für die er gewählt ist, weder vermehrt noch vermindert werden.
Ehe er sein Amt antritt, soll ihm vom Speaker dieser Eid abgenommen werden: „I, N.N., do solemnly swear that I will faithfully execute the Office of Prime Minister of the Republic of Roldem, and will do the best of my ability, preserve, protect and defend the Constitution of the Republic of Roldem.“
Section 2
Der Prime Minister hat das Recht, mit Zustimmung des Parliament of Roldem Verträge zu schließen. Er nominiert Gesandte und Konsuln, die Richter des Supreme Court und alle sonstigen Beamten der Republik; doch kann das Parliament of Roldem nach seinem Ermessen die Ernennung von Beamten durch Gesetz seiner Zustimmung unterwerfen.
Er vertritt die Republik in Organen Gremien oberhalb der Landesebene, sofern er keinen Vertreter bestellt hat.
Er empfängt Botschafter und Gesandte. Er hat Sorge zu tragen, dass die Gesetze gewissenhaft vollzogen werden, und er erteilt allen Beamten der Republik die Ernennungsurkunden.
Section 3
Alle Gesetzesvorlagen zur Aufbringung von Haushaltsmitteln gehen vom Prime Minister aus; das Parliament of Roldem kann jedoch wie bei anderen Gesetzesvorlagen Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge einbringen.
Article III: The Supreme Court
Section 1
Die richterliche Gewalt der Republik liegt beim Supreme Court und bei solchen unteren Gerichten und Gerichten der Union, deren Errichtung der das Parliament of Roldem von Fall zu Fall anordnen wird. Die Richter sowohl des Supreme Court als auch der unteren Gerichte sollen im Amte bleiben, solange ihre Amtsführung einwandfrei ist, und zu bestimmten Zeiten für ihre Dienste eine Vergütung erhalten, die während ihrer Amtsdauer nicht herabgesetzt werden darf.
Section 2
Die richterliche Gewalt erstreckt sich auf alle Fälle nach dem Gesetzes- und dem Billigkeitsrecht, die sich aus dieser Verfassung, den Gesetzen der Republik und den Verträgen ergeben, die in ihrem Namen abgeschlossen wurden oder künftig geschlossen werden.
Section 3
Als Verrat gegen die Republik gilt nur die Kriegführung gegen sie oder die Unterstützung ihrer Feinde durch Hilfeleistung und Begünstigung. Niemand darf des Verrates schuldig befunden werden, es sei denn auf Grund der Aussage zweier Zeugen über dieselbe offenkundige Handlung oder auf Grund eines Geständnisses in öffentlicher Gerichtssitzung. Das Parliament of Roldem hat das Recht, die Strafe für Verrat festzusetzen. Die Rechtsfolgen des Verrats sollen jedoch nicht über die Lebenszeit des Verurteilten hinaus Ehrverlust oder Vermögensverfall bewirken.
Article IV: Final Provisions
Section 1
Alle vor Annahme dieser Verfassung aufgelaufenen Schulden und eingegangenen Verpflichtungen sind für die Republik unter dieser Verfassung ebenso rechtsverbindlich wie unter den früheren Verfassungen.
Das Parliament of Roldem schlägt, wenn es zwei Drittel seiner Mitglieder für notwendig halten, Verfassungsänderungen vor.
Section 2
Die vorerwähnten Abgeordneten und alle Verwaltungs- und Justizbeamten der Republik haben sich durch Eid zur Wahrung dieser Verfassung zu verpflichten. Doch darf niemals ein religiöser Bekenntnisakt zur Bedingung für den Antritt eines Amtes oder einer öffentlichen Vertrauensstellung im Dienst der Republik gemacht werden.
I am a mad man
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